Bund-Europa

Keine Änderung des Bundeswaldgesetzes

Der Vorstand der CDU/CSU-Fraktion im Deutschen Bundestag hat entschieden, die geplante Änderung des Bundeswaldgesetzes nicht mehr weiter zu verfolgen.
Der seit Monaten intern diskutierte Gesetzentwurf, der dem Holzverkauf vorgelagerte Dienstleistungen vom Kartellrecht freistellen sollte, wird nicht in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Damit ist auch der jüngste Versuch einer geplanten Gesetzesänderung gescheitert ist. Eine Änderung des Bundeswaldgesetzes wird in dieser Legislaturperiode vom Bundeslandwirtschaftsministerium offensichtlich nicht mehr angestrebt.

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Änderung des Bundeswaldgesetzes

Im Kartellstreit der Forstwirtschaft hat das Bundeslandwirtschaftsministerium (BMEL) den Entwurf eines neuen § 46 im Bundeswaldgesetz vorgelegt. Mit dem neuen Paragrafen soll für die Forstverwaltungen der Länder die Möglichkeit geschaffen werden, privaten und kommunalen Waldeigentümern über 100 ha auch in Zukunft Dienstleistungen im Wald (Auszeichnen, Hiebsvorbereitung, Holzaufnahme etc.) anzubieten. Hierzu soll für diese Tätigkeiten eine Ausnahme aus dem Kartellrecht geschaffen werden.
Die Branchenverbände auf Bundesebene waren zu einer ersten Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen neuen Paragrafen aufgefordert. Im Rahmen einer Anhörung im BMEL am 15.03.2016 erntete der Entwurf vielfältige Kritik. Große Verbände wie die AGDW, der Deutsche Forstwirtschaft (DFWR) wie auch die Grundbesitzerverbände lehnen den Entwurf ab und kritisieren insbesondere die mangelnde Rechtssicherheit der geplanten Regelung.
Im Vorschlag des BMEL sehen wir keine geeignete Lösung der aktuellen kartellrechtlichen Fragestellungen und lehnen den vorgelegten Entwurf ab. U. E. bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtssicherheit der geplanten Gesetzesänderung. Vor allem die Ausführungen in der Gesetzesbegründung zu vermeintlichen besonderen Gemeinwohlanforderungen an die Forstwirtschaft und zur Hoheitlichkeit von forstlichen Tätigkeiten halten wir für irreführend.
Trotz der immer wieder dem Bundesministerium vorgetragenen Kritikpunkte seitens unserer Lobbyverbände, hat das BMEL nun einen inhaltlich im Wesentlichen unveränderten Entwurf vorlegt. Dies ist nicht nachvollziehbar.
Entscheidend für eine breite Akzeptanz zukünftiger Regelungen ist, dass auch bei den forstlichen Dienstleistungen ein fairer Wettbewerb zwischen öffentlichen und privaten Anbietern  gewährleistet wird. Gleiches gilt für die Forderung, dass die wettbewerbsrechtliche Freistellung der Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse in keiner Weise gefährdet werden darf.
Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf soll neben dem Bundeswaldgesetz auch das Bundesjagdgesetz verändert werden.  Hier geht es unter anderem um bleifreie Munition, die Inhalte der Jägerprüfung, Einschränkungen der Jagd an Wildbrücken und die Jagd in Schutzgebieten. Kritisch ist dabei unter anderem, dass die Jagdzeiten zukünftig vorrangig an einem „günstigen Erhaltungszustand der Wildarten“ ausgerichtet werden sollen.

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Geplante Änderung des Kulturschutzgesetzes

Presseerklärung 24.09.2015
der Interessensgemeinschaft für ein besseres Kulturgutschutzgesetz

Es ist noch nicht zu spät …
Es ist anerkennenswert, daß Kulturstaatsministerin Grütters in dem nun vorliegenden Gesetzentwurf einige der schlimmsten Kanten geglättet hat. Doch der nach wie vor vorhandene Verbesserungsbedarf des Gesetzestextes ist enorm. Unter dem Motto „Es ist noch nicht zu spät für eine gerechtere Lösung“ haben sich zwölf große, vom Kulturgutschutz betroffene Verbände zu einer Aktionsgemeinschaft für ein besseres Kulturgutschutzgesetz zusammengetan.
„Allein Frau Grütters Versuch, das Gesetz zur Regelung der Rückgabe von unrechtmäßig verbrachtem Kulturgut und das seit 1955 bewährte Gesetz zum Abwanderungsschutz von Kulturgut zu einem Gesetz zu verschmelzen, bringt mehr Probleme als Lösungen mit sich.“, betont Hubertus von Dallwitz, einer der Sprecher der seit zwei Monaten bestehenden Interessensgemeinschaft.
Um das – wie die Kulturstaatsministerin in ihrer Pressemitteilung vom 15.09.2015 selber erklärt – „wichtige Gesetzesvorhaben“ einer Neuregelung des Kulturgutschutzrechts in Deutschland ausrei-chend gründlich und unter angemessener Einbeziehung aller Betroffenen vorbereiten zu können, bedarf es mehr Zeit und einer breiteren Diskussion. Außer in Bezug auf die wenigen Regelungen, die gemäß EU-Richtlinie 2014/60 fristgebunden in deutsches Recht umgesetzt werden müssen, besteht keine Eile. Wir plädieren daher dafür, diesen Teil vorzuziehen und zeitnah vom Gesetzgeber zu beschließen. Das viel weitreichendere Vorhaben einer umfassenden Kodifikation des gesamten Kulturgutschutzrechtes, sollte dagegen gesondert und nur nach vertiefter Beratung erfolgen.
Dabei sollte sich Deutschland an besseren Modellen des Kulturgutschutzes orientieren. Diese gibt es zum Beispiel in England, Frankreich, in den Niederlanden und auch in Belgien. Hier tritt der Staat mit einem Vorkaufsrecht als Käufer auf, wenn er ein Kulturgut im Lande halten will. Die im Gesetzentwurf geplante Einführung einer weitreichenden Genehmigungspflicht nach Kontrollkriterien des Alters und des Wertes hat im Vorfeld zu einem tiefgreifenden Vertrauensverlust und zur Verunsicherung privater Sammler und Kunst sammelnder Unternehmen geführt, kritisiert die neu gegründete Interessensgemeinschaft.

Aktionsgemeinschaft Privates Denkmaleigentum
Berufsverband des Deutschen Münzenfachhandels e.V.
Bundesverband Deutscher Galerien und Kunsthändler e.V.
Bund Deutscher Philatelisten e.V.
Deutsche Stiftung Eigentum
DGO – Deutsche Gesellschaft für Ordenskunde e.V.
Europäischer Versteigererverband EFA
International Association of Dealers in Ancient Art
Kulturkreis der deutschen Wirtschaft im BDI e.V.
Kunsthändlerverband Deutschland e.V.
Verband der deutschen Münzenhändler e.V.
Verband Deutscher Antiquare e.V.

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Bundesverfassungsgericht: Erbschaftsteuer nicht in jeder Hinsicht verfassungsgemäß

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens bei der Erbschaftsteuer in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht in jeder Hinsicht mit der Verfassung vereinbar ist. Die Verschonung von Betriebsvermögen ist demnach ausdrücklich mit der Verfassung vereinbar. Jedoch haben die Richter bei der Verschonung die Regeln im Einzelnen beanstandet und fordern vom Gesetzgeber Nachbesserungen. Somit hat Karlsruhe den Ball an die Politiker zurückgeworfen, die das Erbschaftsteuergesetz entsprechend bis 30. Juni 2016 ändern müssen.

Die Privilegierung betrieblichen Vermögens sei dann unverhältnismäßig, wenn sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift. Auch dürften Betriebe mit bis zu 20 Mitarbeitern nicht ohne weiteres von der Mindestlohnsumme freigestellt werden, sondern sie sollten für die Freistellung die Einhaltung einer Mindestlohnsumme gewährleisten.
Für die Land- und Forstwirtschaft ist das Urteil kein schlechtes Signal: Die Familienunternehmen sollen nicht durch hohe Erbschaftsbesteuerung zerschlagen oder Arbeitsplätze gefährdet werden. Das heißt, das Bundesverfassungsgericht will den Ast auf dem die Wirtschaft und die Arbeitnehmer sitzen, nicht abgesägt sehen. So halten die Verfassungsrichter dem Gesetzgeber die Tür offen, um den Wirtschaftsstandort Deutschland auch in Zukunft zu sichern.

Jetzt muss der Gesetzgeber handeln und in Details nachbessern, aber nur dort, wo unbedingt nötig. Wichtig ist, dass die Politik schnell klarstellt, dass die von ihr neu zu treffenden Regelungen nicht rückwirkend auf den heutigen Tag in Kraft gesetzt werden. Wir alle brauchen Planungssicherheit bis zum Juni 2016. Denn diese Frist hat das Gericht dem Gesetzgeber eingeräumt.

Wir verlassen uns auf die Aussagen des Koalitionsvertrags, dass das Aufkommen der Erbschaftsteuer nicht erhöht werden soll. Falls also industrielle Großbetriebe nicht länger verschont werden sollten, und somit der Fiskus mehr einnimmt, müssten die Steuersätze im Gegenzug gesenkt werden.

Familienunternehmen sind das Herz der deutschen Wirtschaft. Denn mehr als die Hälfte aller in der Privatwirtschaft Beschäftigten arbeiten in familiengeführten Unternehmen. Allein bis 2018 sind von der Übergabe an die nächste Generation rund 140.000 Unternehmen mit insgesamt mehr als zwei Millionen Mitarbeitern betroffen. Im Koalitionsvertrag steht, dass „die Erbschaftsteuer in ihrer jetzigen Ausgestaltung den Generationswechsel in den Unternehmen ermöglicht und Arbeitsplätze schützt.“ Daran wird sich der Gesetzgeber, der nun handeln muss, messen lassen müssen.

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Zur Umsetzung GAP

In dem in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung von Direktzahlungen befinden sich insbesondere die Anforderungen des Greenings. So gilt ab kommendem Jahr ein absolutes
Umbruchverbot für Dauergrünland in FFH-Gebieten, ansonsten sind Landwirte verpflichtet, nach dem Umbruch in gleichem Umfang Grünland anzulegen. Auf ökologischen Vorrangflächen
dürfen bis 01.10. Zwischenfrüchte angebaut werden, aber die Ausbringung von mineralischem Dünger, Pflanzenschutzmitteln und Klärschlamm ist untersagt. Außerdem enthält das Gesetz die Regelung zur jährlichen Umschichtung von 4,5 % der Direktzahlungen in die zweite Säule sowie die Schaffung einer bundeseinheitlichen Basisprämie bis 2019.

Zudem liegt der Entwurf des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der gemeinsamen Agrarpolitik vor, das den neuen Rechtsrahmen für die Cross-Compliance-Regelungen bilden soll. Ein Ziel ist es, die CC-Standards künftig ausschließlich durch Rechtsverordnungen auszugestalten, um flexibler auf künftige Änderungen des EU-Rechts reagieren zu können. Schließlich soll mit dem Artikelgesetz den gestiegenen Datenschutzanforderungen im Rahmen des integrierten Datenerhebungs-Kontrollsystems Rechnung getragen und das InVeKosDaten-Gesetz entsprechend
angepasst werden.

Am 10.10.2014 stimmte der Bundesrat der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu, die die Regelungen zu Greening enthält. Danach wird die maximale Breite von Pufferstreifen, die als ökologische Vorrangflächen anerkennungsfähig sind, von 10 m auf 20 m erhöht. Auch Kreuzungen von Weiden und Pappeln können als Kurzumtriebsplantagen auf ökologischen Vorrangflächen angebaut werden. Auch die Kulturartenliste für den Zwischenfruchtanbau auf Vorrangflächen soll ergänzt werden.

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