Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in Kraft

Die Novelle des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wurde mit den seitens der CDU im parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren eingefügten Änderungen vom Bundestag und Bundesrat verabschiedet und im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Die Gesetzesnovelle dient der Umsetzung der Verpflichtungen des deutschen Gesetzgebers aus der Aarhus-Konvention und den darauf basierenden Urteilen des europäischen Gerichtshofs. Demnach wurden durch das bisher bestehende Umwelt Rechtsbehelfsgesetz die anerkannten Vereinigungen zum Zwecke des Umweltschutzes in ihren Rechten unzulässig eingeschränkt. Durch den Gesetzentwurf wird das Klagerecht der Umweltverbände daher deutlich erweitert und bisher bestehende formelle Klagehindernisse für diese Verbände werden beseitigt.

Der deutsche Gesetzgeber ist in Form von  Bund, Land und Gemeinden beispielsweise durch Straßenbau und andere Infrastrukturprojekte einer der Hauptbetroffenen des erweiterten Klagerechtes der Umweltverbände.

Die Betroffenheit der land- und forstwirtschaftlichen Familienbetriebe ist überall dort gegeben, wo insbesondere in Form von behördlichen Genehmigungen Verwaltungsakte ergehen, bei denen behördenseits die Belange des Naturschutzes berücksichtigt werden müssen.

Damit ergeben sich folgende Änderungen:

  • Umweltverbände und private Kläger können nicht länger von Gerichtsverfahren ausgeschlossen werden, weil sie sich am außergerichtlichen Ausgangsverfahren nicht beteiligt haben.
  • Die Klagefrist für veröffentlichte Behördenentscheidungen beträgt weiter 1 Jahr ab Veröffentlichung.
  • Die Klagefrist endet künftig bei nicht veröffentlichten Behördenentscheidungen unabhängig von der Kenntniserlangung potentieller Kläger erst nach 2 Jahren.
  • Die neue Rechtslage soll auch auf alle noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren anwendbar sein.
  • Private Betroffene von Verwaltungsentscheidungen haben künftig das Recht, dass die Behörde die Entscheidung öffentlich bekannt machen muss -Verkürzung der Klagefrist.
  • Die Anerkennungsregeln für Umweltverbände wurden formell durch ein zu erstellendes öffentliches Register geringfügig vereinfacht.
  • Anerkannte Vereinigungen können auch künftig nur die Verletzung von Vorschriften rügen, die dem satzungsgemäßen Zweck der Verbände (Umweltschutz) dienen.
  • Es wird eine Klagebegründungspflicht von 10 Wochen nach Klageerhebung eingeführt, die nur unter eng begrenzten Voraussetzungen (großer Umfang, keine Beteiligung im Verwaltungsverfahren) verlängert werden kann.
  • Missbrauch und unredliches Verhalten im Klageverfahren kann zur Nichtbeachtung von Einwendungen führen.
  • Materielle Fehler können leichter im gerichtlichen- oder einem Anschlussverfahren geheilt werden.
  • Erstmals können auch formelle Fehler im Gerichtsverfahren oder einem Anschlussverfahren geheilt werden!

Im Ergebnis stellt sich das Gesetz damit nicht als ausschließliche Verschlechterung dar. Durch das erweiterte Klagerecht und die kenntnisunabhängige Klagefrist von 2 Jahren bestehen zusätzliche Möglichkeiten einer Verfahrensverzögerung. Die verbesserten und neu eingeführten Heilungsmöglichkeiten im gerichtlichen Verfahren vermeiden künftig hoffentlich in den meisten Fällen, das ein Genehmigungsverfahren vom Gericht auf den Stand null zurückgesetzt wird und komplett neu durchlaufen werden muss.

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