Zur Umsetzung GAP

In dem in Kraft getretenen Gesetz zur Durchführung von Direktzahlungen befinden sich insbesondere die Anforderungen des Greenings. So gilt ab kommendem Jahr ein absolutes
Umbruchverbot für Dauergrünland in FFH-Gebieten, ansonsten sind Landwirte verpflichtet, nach dem Umbruch in gleichem Umfang Grünland anzulegen. Auf ökologischen Vorrangflächen
dürfen bis 01.10. Zwischenfrüchte angebaut werden, aber die Ausbringung von mineralischem Dünger, Pflanzenschutzmitteln und Klärschlamm ist untersagt. Außerdem enthält das Gesetz die Regelung zur jährlichen Umschichtung von 4,5 % der Direktzahlungen in die zweite Säule sowie die Schaffung einer bundeseinheitlichen Basisprämie bis 2019.

Zudem liegt der Entwurf des Gesetzes zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Agrarzahlungen und deren Kontrollen in der gemeinsamen Agrarpolitik vor, das den neuen Rechtsrahmen für die Cross-Compliance-Regelungen bilden soll. Ein Ziel ist es, die CC-Standards künftig ausschließlich durch Rechtsverordnungen auszugestalten, um flexibler auf künftige Änderungen des EU-Rechts reagieren zu können. Schließlich soll mit dem Artikelgesetz den gestiegenen Datenschutzanforderungen im Rahmen des integrierten Datenerhebungs-Kontrollsystems Rechnung getragen und das InVeKosDaten-Gesetz entsprechend
angepasst werden.

Am 10.10.2014 stimmte der Bundesrat der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung zu, die die Regelungen zu Greening enthält. Danach wird die maximale Breite von Pufferstreifen, die als ökologische Vorrangflächen anerkennungsfähig sind, von 10 m auf 20 m erhöht. Auch Kreuzungen von Weiden und Pappeln können als Kurzumtriebsplantagen auf ökologischen Vorrangflächen angebaut werden. Auch die Kulturartenliste für den Zwischenfruchtanbau auf Vorrangflächen soll ergänzt werden.

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